LAG Köln - Urteil vom 24.05.2017
3 Sa 826/16
Normen:
BUrlG § 5 Abs. 2; BUrlG § 5 Abs. 1; MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen v. 04.09.2013;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 569/16

Zulässigkeit der Auf- und Abrundung von Urlaubstagen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughafen vom 04.09.2013

LAG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 826/16

DRsp Nr. 2018/10049

Zulässigkeit der Auf- und Abrundung von Urlaubstagen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughafen vom 04.09.2013

Ergeben sich Bruchteile von Urlaubstagen allein aus der tariflich in § 17 Abs. 2 MTV vorgegebenen Umrechnung wegen der Tätigkeit im Schichtplanmodell, so ist eine Auf- oder Abrundung nicht zulässig, da sie im Tarifvertrag nicht vorgesehen ist. Vielmehr sind sie als Bruchteile abzurechnen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2016 - 15 Ca 569/16 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2015 weitere 1,96 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten erster Instanz haben die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz haben die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 42% zu tragen.

IV.