BFH - Beschluss vom 10.10.2018
I B 26/18
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 118 Abs. 1 Satz 2; ThürAGFGO § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 287
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 410/17

Zulässigkeit der auf eine Verletzung des Thüringer Kirchensteuerrechts gestützten Revision

BFH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen I B 26/18

DRsp Nr. 2019/2137

Zulässigkeit der auf eine Verletzung des Thüringer Kirchensteuerrechts gestützten Revision

NV: Die Revision kann nicht auf eine Verletzung des Thüringer Kirchensteuerrechts gestützt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30. Januar 2018 2 K 410/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 118 Abs. 1 Satz 2; ThürAGFGO § 4 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat im Jahr 2016 gegen den im Freistaat Thüringen wohnenden Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die Jahre 2012 bis 2015 evangelische Kirchensteuer nach dem Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 3. Februar 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt —GVBl— 2000, 12, zuletzt geändert durch 3. Änderungsgesetz vom 10. Juni 2014, GVBl 2014, 157) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, er sei im Jahr 1984 durch mündliche Erklärung gegenüber einer Mitarbeiterin der Superintendentur der evangelischen Kirche aus der Kirche ausgetreten.