BFH - Urteil vom 23.09.2009
XI R 56/07
Normen:
AO § 45 Abs. 1 S. 1; AO § 130 Abs. 1; AO § 130 Abs. 4; FGO § 101 S. 1; FGO § 102;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7737/00

Zulässigkeit der Aufhebung eines Ablehnungsbescheides wegen der nach der Festsetzung der Verspätungszuschläge eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge durch das Finanzgericht; Zwingende Rücknahme einer Festsetzung von Verspätungszuschlägen aufgrund einer Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Schuldners wegen einer Gesamtrechtsnachfolge

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen XI R 56/07

DRsp Nr. 2009/25876

Zulässigkeit der Aufhebung eines Ablehnungsbescheides wegen der nach der Festsetzung der Verspätungszuschläge eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge durch das Finanzgericht; Zwingende Rücknahme einer Festsetzung von Verspätungszuschlägen aufgrund einer Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Schuldners wegen einer Gesamtrechtsnachfolge

Normenkette:

AO § 45 Abs. 1 S. 1; AO § 130 Abs. 1; AO § 130 Abs. 4; FGO § 101 S. 1; FGO § 102;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die X GmbH (GmbH), ist seit dem 1. Januar 1995 Gesamtrechtsnachfolgerin der X KG (KG).

Da die KG die Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai bis August 1994 und die Lohnsteueranmeldungen für Juni bis September 1994 verspätet abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) in der Zeit zwischen dem 22. September 1994 und dem 28. November 1994 gegenüber der KG Verspätungszuschläge wie folgt fest:

Umsatzsteuer Mai 1994 10.000 DM
Umsatzsteuer Juni 1994 10.000 DM
Umsatzsteuer Juli 1994 10.000 DM
Umsatzsteuer August 1994 10.000 DM
Lohnsteuer Juni 1994 4.460 DM
Lohnsteuer Juli 1994 4.560 DM
Lohnsteuer August 1994 7.220 DM
Lohnsteuer September 1994 7.410 DM