Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.01.2019 – 5 K 2414/17, der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 13.07.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 14.12.2017 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.
Das Amtsgericht A eröffnete am …2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH (X) und bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter. Das Finanzamt A (Finanzamt —FA—) meldete offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbestritten zur Tabelle an.
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