Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, mit Lohn-, Umsatz- und Gewerbesteuerforderungen aus den Jahren 1999/2000 gegen einen unstreitig bestehenden Vorsteuererstattungsanspruch des Klägers aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen Mai, Juni und Juli 2007 in Höhe von EUR 7 965,87 aufzurechnen.
Der Kläger schuldet dem Beklagten diverse Steuern und steuerliche Nebenleistungen aus den Jahren 1996 bis 2000. Am ... April 2000 wude das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Beklagte meldete seine Forderungen zur Tabelle an. Im Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit nach § 211 der Insolvenzordnung (InsO) eingestellt. Die Wohlverhaltensphase wurde auf sieben Jahre festgelegt.
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