Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 6. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlichen Verstoßes der Ausfuhr von Barmitteln in Höhe von 15.000 € bei der Ausreise aus der EG ohne schriftliche Anmeldung" zu einer Geldbuße von 3.800 € verurteilt. Seine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 nicht begründet.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
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