OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.01.2016
IV-1 RBs 161/15
Normen:
ZollVG § 31b Abs. 1 a.F.; ZollVG § 12a Abs. 1 S. 1; OWiG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 06.01.2015

Zulässigkeit der Ausrichtung der Höhe der Geldbuße an der Höhe des eingeführten Bargeldbetrags bei Verstoß gegen ZollVG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen IV-1 RBs 161/15

DRsp Nr. 2017/8419

Zulässigkeit der Ausrichtung der Höhe der Geldbuße an der Höhe des eingeführten Bargeldbetrags bei Verstoß gegen ZollVG

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße maßgeblich danach auszurichten, wie hoch der Bargeldbetrag ist, der verbotenerweise eingeführt wurde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 6. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

ZollVG § 31b Abs. 1 a.F.; ZollVG § 12a Abs. 1 S. 1; OWiG § 17 Abs. 3;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlichen Verstoßes der Ausfuhr von Barmitteln in Höhe von 15.000 € bei der Ausreise aus der EG ohne schriftliche Anmeldung" zu einer Geldbuße von 3.800 € verurteilt. Seine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 nicht begründet.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.