BFH - Beschluss vom 22.01.2013
IX S 16/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 757

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollziehung nach Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

BFH, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen IX S 16/12

DRsp Nr. 2013/4458

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollziehung nach Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

NV: Ein Aussetzungsantrag ist unzulässig, wenn der Bescheid wegen Rücknahme der Klage oder der Revision nicht (mehr) Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist.

Ein Aussetzungsantrag wird jedenfalls dann unzulässig, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2;

Gründe

I. Das Finanzgericht gab in der Hauptsache der Klage des Antragstellers z.T. statt und verpflichtete den Antragsgegner (Finanzamt --FA--), für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 einen Freibetrag von 19.898 € auszuweisen. Hiergegen hatte das FA Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 42/12 anhängig war.

Der Antragsteller beantragte im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV), im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens 2012 vorläufig einen Freibetrag für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe eines Jahresbetrages von 19.898 € auszuweisen.

Das FA hat die Revision im Verfahren IX R 42/12 zurückgenommen und erklärt die Hauptsache in diesem Verfahren für erledigt.

Der Antragsteller hält den Rechtsstreit nicht für erledigt.

II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.