OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.10.2017
2 Ws 277/17
Normen:
StPO § 143; BRAO § 49b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Js 31740/16
AG Öhringen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 Js 31740/16

Zulässigkeit der Auswechslung des Pflichtverteidigers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 277/17

DRsp Nr. 2017/16197

Zulässigkeit der Auswechslung des Pflichtverteidigers

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 5. September 2017

aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwalt K. wird widerrufen.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 143; BRAO § 49b Abs. 1;

Gründe

I.