LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.06.2018
7 Sa 143/18
Normen:
TzBfG § 15; TzBfG § 17; TzBfG § 21;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 334
AuR 2018, 531
EzA-SD 2019, 4
NZA-RR 2018, 591
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 7460/17

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 143/18

DRsp Nr. 2018/17000

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft

1. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft nach § 6 WissZeitVG setzt voraus, dass der Arbeitsvertrag die Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten zum Gegenstand hat. Wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten, mit denen die wissenschaftliche Hilfskraft bei Forschung und Lehre anderen unterstützend zuarbeitet u. damit die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, der er zugeordnet ist, zu erfüllen hilft. Als wissenschaftliche Dienstleistung kommt darüber hinaus die Mitarbeit bei allen den Professoren obliegenden Dienstaufgaben in Betracht, etwa bei Unterrichtstätigkeiten, bei Prüfungen od. bei der Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien (Anschluss an BAG v. 8.6.2005 - 4 AZR 396/04 - juris zu § 3 Buchst g BAT), nicht jedoch technischen bzw. verwaltungsmäßigen Tätigkeiten wie die Erledigung von Aufgaben im Sekretariat od. in der Bibliothek. 2. Fehlt es an der Erbringung solcher wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten findet bei beiderseitiger Tarifbindung der TV-L mit seiner Entgeltordnung Anwendung, da die Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 3 c TV-L nicht gilt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2017 - 56 Ca 7460/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.