BFH - Beschluss vom 26.04.2017
IV B 75/16
Normen:
FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 234
BFH/NV 2017, 1056
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 22/16

Zulässigkeit der Beiladung einer vollbeendeten Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen IV B 75/16

DRsp Nr. 2017/8191

Zulässigkeit der Beiladung einer vollbeendeten Personengesellschaft

NV: Nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters kann der alle Aktiva und Passiva übernehmende verbliebene Gesellschafter nicht in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft, sondern nur dann notwendig beigeladen werden, wenn er entweder in der Zeit, die der angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid betrifft, bereits Gesellschafter der Personengesellschaft war oder Gesamtrechtsnachfolger eines solchen Gesellschafters geworden ist.

1. Erlischt eine Personengesellschaft durch Beendigung ohne Abwicklung, so kann ein Gewinnsfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. 2. Die Beiladung einer voll beendeten Personengesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren ist unzulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 30. August 2016 2 K 22/16 aufgehoben, soweit dieser Beschluss ihr gegenüber ergangen ist.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3;

Gründe