Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2016
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte den Vorsteuerabzug aus ihr von einer Firma HC, Inhaberin GM, erteilten Rechnungen geltend, die sie fast vollständig bezahlt hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte, das für die Klägerin gemäß § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt (FA) beanstandete den Vorsteuerabzug, da mit den Rechnungen nicht über umsatzsteuerpflichtige Leistungen abgerechnet worden sei, und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2003.
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