BFH - Beschluss vom 11.01.2018
X R 21/17
Normen:
AO § 174 Abs. 4, 5 Satz 2; FGO § 57 Nr. 1, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 123 Abs. 1 Satz 1, 2, § 143 Abs. 1 ; EStG § 6b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 11029/14

Zulässigkeit der Beiladung im Revisionsverfahren

BFH, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen X R 21/17

DRsp Nr. 2018/3322

Zulässigkeit der Beiladung im Revisionsverfahren

1. NV: Im Revisionsverfahren ist nur die notwendige Beiladung zulässig. 2. NV: Die Beiladung eines Dritten ist notwendig, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt. 3. NV: Die Zurechnung von Umsätzen oder Einkünften ist kein Fall der notwendigen Beiladung. 4. NV: Dasselbe gilt für Schlussfolgerungen aus dieser Zurechnung. 5. NV: In einer Entscheidung über die Beiladung ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Tenor

Die Beiladung der X GbR sowie des A.X. und der B.X. in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der X GbR wird abgelehnt.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4, 5 Satz 2; FGO § 57 Nr. 1, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 123 Abs. 1 Satz 1, 2, § 143 Abs. 1 ; EStG § 6b;

Gründe

I.