FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2009
3 Ko 439/09 KF
Normen:
RVG § 15 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 1; RVG -VV 2004 Nr. 2400; RVG -VV Nr. 7002;

Zulässigkeit der Berechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG nach dem Gesamtstreitwert bei zeitlich getrennt eingelegten Einsprüchen gegen zwei aus gleichem Anlass erlassenen Änderungsbescheiden; Geschäftsgebühr; Begriff der Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG; Einsprüche gegen aus gleichem Anlass erlassene Änderungsbescheide

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ko 439/09 KF

DRsp Nr. 2009/28852

Zulässigkeit der Berechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG nach dem Gesamtstreitwert bei zeitlich getrennt eingelegten Einsprüchen gegen zwei aus gleichem Anlass erlassenen Änderungsbescheiden; Geschäftsgebühr; Begriff der Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG; Einsprüche gegen aus gleichem Anlass erlassene Änderungsbescheide

Bei den auf die Verneinung einer Änderungsbefugnis der Behörde gestützten Einsprüchen gegen geänderte Feststellungsbescheide für mehrere Jahre, die aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang erlassen worden sind, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 RVG, so dass die Werte der mehreren Gegenstände bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG 2004 bzw. der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet werden.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 1; RVG -VV 2004 Nr. 2400; RVG -VV Nr. 7002;

Tatbestand: