BFH - Urteil vom 14.01.2020
VIII R 4/17
Normen:
AO § 88, § 129 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 212
BFH/NV 2020, 789
BStBl II 2020, 433
DB 2020, 1212
DStR 2020, 1127
DStRE 2020, 692
DStZ 2020, 559
NJW 2020, 1902
NZA 2020, 1168
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3554/14

Zulässigkeit der Berichtigung eines aufgrund versehentlicher Übernahme von angegebenen Einkünften in das elektronische System des Finanzamts unrichtigen EinkommensteuerbescheidesAbgrenzung von mechanischen Versehen und einem Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung gemäß § 88 AO

BFH, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen VIII R 4/17

DRsp Nr. 2020/7402

Zulässigkeit der Berichtigung eines aufgrund versehentlicher Übernahme von angegebenen Einkünften in das elektronische System des Finanzamts unrichtigen Einkommensteuerbescheides Abgrenzung von mechanischen Versehen und einem Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung gemäß § 88 AO

1. Sind vom Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung angegebene Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt worden, weil die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich nicht eingescannt und die angegebenen Einkünfte somit nicht in das elektronische System übernommen wurden, liegt ein mechanisches Versehen und somit grundsätzlich eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO vor. 2. Ein mechanisches Versehen ist nicht mehr gegeben, sondern es liegt ein Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung nach § 88 AO vor, wenn der Sachbearbeiter eine weitere Sachverhaltsermittlung unterlässt, obwohl sich ihm aufgrund der im Rahmen des Risikomanagementsystems ergangenen Prüf- und Risikohinweise eine weitere Prüfung des Falles hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.02.2017 – 14 K 3554/14 E und der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2014 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: