BFH - Beschluss vom 23.04.2020
X B 156/19
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2330
BFH/NV 2020, 1077
MMR 2020, 874
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 10133/18

Zulässigkeit der Berücksichtigung im Internet allgemein zugänglicher Schätzungsgrundlagen durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen X B 156/19

DRsp Nr. 2020/11401

Zulässigkeit der Berücksichtigung im Internet allgemein zugänglicher Schätzungsgrundlagen durch das Finanzgericht

NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es für die Bestimmung streitiger Schätzungsgrundlagen auf "allgemein zugängliche Quellen im Internet" zurückgreift, diese aber weder dauerhaft sichert noch in nachprüfbarer Weise bezeichnet.

Tenor

Auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.10.2019 – 8 K 10133/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1;

Gründe

I.

Der am ...2019 verstorbene L hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren wegen Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 geführt. Gegen das klageabweisende Urteil hatte L am 02.12.2019 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Dessen gesetzliche Gesamtrechtsnachfolger sind die Beschwerdeführer.

Dem Streitfall liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: