OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2016
I-16 U 74/15
Normen:
AktG § 246; AktG § 241 Nr. 1; GmbHG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 2468
GmbHR 2016, 988
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 45/14

Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage eines ausscheidenden Gesellschafters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2016 - Aktenzeichen I-16 U 74/15

DRsp Nr. 2016/15529

Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage eines ausscheidenden Gesellschafters

Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Mitgliedschaft aufgrund eigener Kündigung beendet hat, ist solange befugt, Beschlussmängel der Gesellschafterversammlung klageweise geltend zu machen, als sein Geschäftsanteil noch nicht übertragen oder eingezogen worden ist und er noch in der Liste der Gesellschafter aufgeführt ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.03.2015 abgeändert und der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.4.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 für nichtig erklärt.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AktG § 246; AktG § 241 Nr. 1; GmbHG § 16 Abs. 1;

Gründe

I.