OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2013
27 W 61/13
Normen:
PRV § 3 Abs. 2; PartGG § 4 Abs. 2; PartGG § 7 Abs. 3; HGB § 126 Abs. 1; HGB § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 21.03.2013

Zulässigkeit der Beschränkung der Vertretungsmacht innerhalb einer Partnerschaftsgesellschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 27 W 61/13

DRsp Nr. 2022/11364

Zulässigkeit der Beschränkung der Vertretungsmacht innerhalb einer Partnerschaftsgesellschaft

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen -Registergericht - vom 21.03.2013 aufgehoben, soweit darin die fehlende Angabe darüber, ob für die Berufsausübung eine staatliche Zulassung oder Prüfung erforderlich ist, und gegebenenfalls die Vorlage der Urkunde über die Zulassung oder Prüfung in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift angemahnt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt

Normenkette:

PRV § 3 Abs. 2; PartGG § 4 Abs. 2; PartGG § 7 Abs. 3; HGB § 126 Abs. 1; HGB § 126 Abs. 2;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten haben durch ihren Notar eine Partnerschaft von Rechtsanwälten zur Eintragung in das Partnerschaftsregister bei dem Registergericht, Amtsgericht Essen, angemeldet. Die Anmeldung der Partnerschaft mit Sitz in N enthielt die Regelung, dass die Partnerschaft bei der Führung der sonstigen Geschäfte von zwei Partnern gemeinschaftlich vertreten wird.