OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2018
I-3 Wx 169/17
Normen:
FamFG § 62 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; AktG § 12; AktG § 53a;
Fundstellen:
AG 2018, 396
NZG 2018, 752
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 12.07.2017

Zulässigkeit der Beschwerde der Aktionäre einer Aktiengesellschaft gegen die Versagung der Aussetzung der Eintragung der Ausgliederung/Abspaltung eines Geschäftsbereichs im Handelsregister

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 169/17

DRsp Nr. 2018/4008

Zulässigkeit der Beschwerde der Aktionäre einer Aktiengesellschaft gegen die Versagung der Aussetzung der Eintragung der Ausgliederung/Abspaltung eines Geschäftsbereichs im Handelsregister

Versagt das Registergericht Aktionären einer AG, die (mit Anfechtungs-, Nichtigkeitsklagen im Hinblick auf den von der Hauptversammlung gefassten Spaltungsbeschluss; allgemeine Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Spaltungsvertrages) gegen die Umsetzung der Ausgliederung/Abspaltung eines Geschäftsbereichs vorgegangen sind, eine von ihnen erstrebte Aussetzung der Eintragung, so ist ihr mit der Beschwerde verfolgtes Ersuchen um Feststellung, dass der entsprechende Beschluss des Registergerichts rechtswidrig sei, auch bei zeitgleich verfügter Eintragung in das Handelsregister - in Ermangelung eines erst aus einem vollzogenen Eingriff in eine Grundrechtsposition sich ergebenden Rehabilitierungsinteresses der Betroffenen - unzulässig (hier überdies wegen Fehlens eines berechtigten Interesses im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG).

Tenor

Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer zu 1 und 2 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 1 und 2.

Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren: 120.000,- €

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; AktG § 12; AktG § 53a;

Gründe

I.