OLG Celle - Beschluss vom 22.01.2018
9 W 8/18
Normen:
GmbHG § 74 Abs. 3; FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 629
GmbHR 2018, 371
NZG 2018, 265
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Beschwerde der Liquidatoren und ehemaligen Geschäftsführerin einer im Handelsregister gelöschten GmbH gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch das Registergericht

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 9 W 8/18

DRsp Nr. 2018/3449

Zulässigkeit der Beschwerde der Liquidatoren und ehemaligen Geschäftsführerin einer im Handelsregister gelöschten GmbH gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch das Registergericht

Einsichtsverlangen in die Bücher und Schriften einer gelöschten GmbH gemäß § 74 Abs. 3 GmbHG stellen vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG dar, wenn sie der Vorbereitung der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche dienen. Auf solche Verfahren ist die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG anwendbar.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04. Januar 2018 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Registergerichts - Hannover vom 05. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 100,- festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 74 Abs. 3; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

I.