OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2021
7 W 39/21
Normen:
LwAnpG § 69 Abs. 3; LwAnpG § 42; GenG § 83 Abs. 3; AktG § 273 Abs. 4;
Fundstellen:
AG 2021, 607
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 67 AR 5195/96

Zulässigkeit der Beschwerde der Mitglieder einer Genossenschaft gegen die Bestellung eines Notliquidators

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 7 W 39/21

DRsp Nr. 2021/9635

Zulässigkeit der Beschwerde der Mitglieder einer Genossenschaft gegen die Bestellung eines Notliquidators

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23.11.2020, Az. 67 AR 5195/96, wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

LwAnpG § 69 Abs. 3; LwAnpG § 42; GenG § 83 Abs. 3; AktG § 273 Abs. 4;

Gründe:

I.

Für die LPG P... N... i.L. sind durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26.09.2000 Notliquidatoren bestellt worden. Zuletzt ist Herr H... R... durch Beschluss vom 26.08.2014 bestellt worden. Nachdem Herr R... nicht mehr erreichbar war und seine Aufgaben als Liquidator nicht mehr ausübte, hat das Amtsgericht auf Antrag von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates vom 26.10.2020 durch Beschluss vom 23.11.2020 Herrn Rechtsanwalt N... B... als neuen Notliquidator bestellt. Gegen die Bestellung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes der Genossenschaft, die er nicht begründet hat.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.03.2021 nicht abgeholfen, weil der Beschwerdeführer als Mitglied der Liquidationsgenossenschaft nicht beschwerdeberechtigt sei. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandt worden.

II.