1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23.11.2020, Az.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Für die
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.03.2021 nicht abgeholfen, weil der Beschwerdeführer als Mitglied der Liquidationsgenossenschaft nicht beschwerdeberechtigt sei. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandt worden.
II.
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