OLG Braunschweig - Beschluss vom 24.05.2016
1 W 92/15
Normen:
AktG § 100 Abs. 2 Nr. 4; AktG § 104 Abs. 1; AktG § 104 Abs. 2 S. 1; FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Beschwerde eines Aktionärs gegen die Bestellung eines AufsichtsratsmitgliedsEntscheidung des Beschwerdegerichts bei unklarer Zulässigkeit, jedoch feststehender Unbegründetheit der BeschwerdeKriterien für die Auswahl eines Aufsichtsratsmitglieds

OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 1 W 92/15

DRsp Nr. 2016/19735

Zulässigkeit der Beschwerde eines Aktionärs gegen die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds Entscheidung des Beschwerdegerichts bei unklarer Zulässigkeit, jedoch feststehender Unbegründetheit der Beschwerde Kriterien für die Auswahl eines Aufsichtsratsmitglieds

1. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien nicht entgegen, so kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen. 2. Die Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds hat das Gericht nach § 104 Abs. 2 S. 1 AktG grundsätzlich ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. 3. Die Bestellung einer persönlich und fachlich geeigneten Person als Aufsichtsratsmitglied ist durch das Gericht zu bestätigen.

1. Die Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1. vom 08.10.2015 sowie des Beschwerdeführers zu 2. vom 21.10.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 06.10.2015 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Normenkette:

AktG § 100 Abs. 2 Nr. 4; AktG § 104 Abs. 1; AktG § 104 Abs. 2 S. 1; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe:

I.