BFH - Beschluss vom 06.09.2023
IX B 14/23
Normen:
FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1330
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 16150/21

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens nach zwischenzeitlichem Erlass eines Urteils

BFH, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen IX B 14/23

DRsp Nr. 2023/12113

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens nach zwischenzeitlichem Erlass eines Urteils

NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ablehnenden Beschluss entfällt aufgrund "prozessualer Überholung" auch dann, wenn das Finanzgericht zwischenzeitlich in dem Verfahren, dessen Aussetzung begehrt wird, durch Urteil entschieden hat und hiergegen ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2023 - 16 K 16150/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte beim Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren, in dem er zunächst ausschließlich einen Anspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend machte. Später erweiterte er seine Klage um einen Schadensersatzanspruch (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Das FG trennte die Schadensersatzklage ab und verwies diese zuständigkeitshalber an das Landgericht … (LG). Die übrige Klage wies es ab. Die hiergegen gerichtete Revision ist beim erkennenden Senat anhängig (IX R 35/21).