I. Durch Schreiben vom 4. März 2013 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), den vom Einzelrichter des Finanzgerichts (FG) auf den 17. April 2013 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zu verlegen. Diesen Antrag lehnte der Einzelrichter des FG durch Verfügung vom 5. März 2013 ab.
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