BFH - Beschluss vom 14.05.2013
X B 43/13
Normen:
FGO § 128 Abs. 2; FGO § 6 Abs. 3 S. 1; FGO § 6 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1260

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung sowie gegen die Ablehnung der Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X B 43/13

DRsp Nr. 2013/16337

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung sowie gegen die Ablehnung der Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat

NV: Die Entscheidung des Einzelrichters des FG, den Rechtsstreit nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO auf den Senat zurückübertragen, ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Prozessleitende Verfügungen wie auch die Ablehnung einer Terminsverlegung sowie die Ablehnung der Rückübertragung der Sache auf den Senat sind gem. §§ 128 Abs. 2, 6 Abs. 4 S. 1 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2; FGO § 6 Abs. 3 S. 1; FGO § 6 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Durch Schreiben vom 4. März 2013 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), den vom Einzelrichter des Finanzgerichts (FG) auf den 17. April 2013 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zu verlegen. Diesen Antrag lehnte der Einzelrichter des FG durch Verfügung vom 5. März 2013 ab.