BFH - Beschluss vom 12.11.2019
VIII S 18/19
Normen:
FGO § 53 Abs. 2, § 128 Abs. 1; ZPO § 186;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 768
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 41/19

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der öffentlichen Zustellung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen VIII S 18/19

DRsp Nr. 2020/8114

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der öffentlichen Zustellung im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Da gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht gemäß § 186 ZPO eine Beschwerde nach den Regeln der ZPO nicht zulässig ist und dies aufgrund der Bezugnahme in § 53 Abs. 2 FGO auf die Zustellungsregelungen der ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, kann ein solcher Beschluss des FG nicht mit der Beschwerde gemäß § 128 FGO angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.05.2019 – 13 K 41/19, die öffentliche Zustellung des Urteils anzuordnen, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2, § 128 Abs. 1; ZPO § 186;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft.