OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.07.2021
12 W 71/21
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 40 Abs. 2; GmbHG § 40 Abs. 4; GesLV § 1 Abs. 2; GesLV § 1 Abs. 3; GesLV § 1 Abs. 4; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DB 2021, 2688
FGPrax 2021, 266
GmbHR 2022, 38
NZG 2022, 127
NotBZ 2022, 152
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 27.04.2021
AG Oldenburg (Oldb.), vom 25.03.2021

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufforderung des Registergerichts zur Hergabe einer korrigierten Fassung der GesellschafterlisteUmfang der Prüfungsbefugnis des Registergerichts hinsichtlich der GesellschafterlisteZulässigkeit der neuen Nummerierung der Geschäftsanteile

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen 12 W 71/21

DRsp Nr. 2021/15469

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufforderung des Registergerichts zur Hergabe einer korrigierten Fassung der Gesellschafterliste Umfang der Prüfungsbefugnis des Registergerichts hinsichtlich der Gesellschafterliste Zulässigkeit der neuen Nummerierung der Geschäftsanteile

Verfügungen des Registergerichts, mit denen dieses eine nach § 40 GmbHG eingereichte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer korrigierten Fassung auffordert, stellen keine nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG anfechtbare Zwischenverfügungen dar. Es handelt sich vielmehr um Endentscheidungen, mit denen die Aufnahme der tatsächlich eingereichten Liste abgelehnt wird. Diese sind mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar. Die Prüfungsbefugnis des Registergerichts, ob die eingereichte Gesellschafterliste den formellen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht, umfasst auch die Prüfung, ob die Vorgaben der am 01.07.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) eingehalten werden. Die am 01.07.2018 in Kraft getretene Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) hat mit § 1 Abs. 2 den Grundsatz der Nummerierungskontinuität eingeführt. Seitdem ist eine Abänderung der Nummerierung der Geschäftsanteile nur noch in den durch die Verordnung bestimmten Fällen zulässig.