OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2021
7 W 89/20
Normen:
FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 395 Abs. 1; GmbHG § 16; GmbHG § 40; FamFG § 395;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 115
FuR 2021, 506
NotBZ 2021, 388
ZEV 2021, 475
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 21.10.2020

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufnahme eines Erbscheins in den Registerordner einer GmbH

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 7 W 89/20

DRsp Nr. 2021/7179

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufnahme eines Erbscheins in den Registerordner einer GmbH

Gegen die Aufnahme eines Erbscheins in den Registerordner einer GmbH ist kein Beschwerderecht gegeben, da es sich nicht um eine Eintragung im Handelsregister i.S. von § 395 FamFG handelt.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 21.10.2020, Az. HRB ... NP, wird verworfen.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 395 Abs. 1; GmbHG § 16; GmbHG § 40; FamFG § 395;

Gründe:

I.

Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2., vertreten durch den Notar D... T..., übersandte dem Handelsregister unter dem 23.10.2019 eine Gesellschafterliste, wonach er und die Beteiligte zu 1. gemäß Testament vom 23.05.2012 und Eintritt des Nacherbfalls anstelle von L... K... in Erbengemeinschaft Gesellschafter der Beteiligten zu 2. mit einem Geschäftsanteil zum Nennwert von 24.000 € sind. Die Gesellschafterliste wurde in einer Datei elektronisch übermittelt, in der zugleich der Erbschein nach L... K... gespeichert war. Der Erbschein lautet dahin, dass L... K... "nach Eintritt des Nacherbfalls durch Beendigung des Insolvenzverfahrens der Nacherben am 18.12.2017 beerbt worden" ist.