BFH - Beschluss vom 27.01.2016
IX B 7/16
Normen:
FGO § 128 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 770
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 214/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IX B 7/16

DRsp Nr. 2016/5735

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung

1. NV: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. 2. NV: Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft. 3. NV: Wird eine Ablehnungsgesuch in einem abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt, fehlt bereits das Rechtschutzbedürfnis.

Einem Beteiligten steht gegen eine (teilweise abweisende) Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom Finanzgericht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. November 2015 15 V 214/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.