BFH - Beschluss vom 13.04.2016
III B 16/15
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1302

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen III B 16/15

DRsp Nr. 2016/12821

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO gilt nicht für eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde. 2. NV: Die Entscheidung über eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden worden ist, ergeht durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Senat bereits über die Erinnerung mit drei Richtern entschieden hatte. 3. NV: Eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde, ist unzulässig.

Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist ebenso ausgeschlossen wie eine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes (hier:des Bundesfinanzhofs.).

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe