BFH - Beschluss vom 13.04.2016
V B 42/16
Normen:
FGO § 82; ZPO § 380; FGO § 128 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1057
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4156/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen beim Finanzgericht nicht erschienenen Zeugen

BFH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen V B 42/16

DRsp Nr. 2016/9241

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen beim Finanzgericht nicht erschienenen Zeugen

1. NV: Auch eine gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH. 2. NV: Wird die Beschwerde trotz wiederholter Belehrung des Zeugen nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch, wenn sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels nicht ganz ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt, weil das FG in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass auch schon bei Einlegung der Beschwerde vor dem FG bereits der Vertretungszwang gilt.

Die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen gem. § 82 FGO i.V. mit § 380 ZPO statthafte Beschwerde unterliegt gem. § 128 Abs. 1 FGO dem Vertretungszwang.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2016 4 K 4156/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Normenkette:

FGO § 82; ZPO § 380; FGO § 128 Abs. 1;

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.