Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert der Beschwer des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Der beschwerdeführende Beteiligte zu 1) ist ein seit dem Jahr 2006 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Verein (nachfolgend auch nur: "Verein"). Die Beteiligten zu 2) bis 61) (nachfolgend auch nur: "weitere Beteiligte") sind Mitglieder des Vereins. Sie beantragten beim Amtsgericht - Vereinsregister -, sie zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit einer näher bezeichneten Tagesordnung zu ermächtigen.
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