BFH - Beschluss vom 02.10.2014
X B 94/14
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 218
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2536/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Finanzgerichts nach Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen X B 94/14

DRsp Nr. 2014/18230

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Finanzgerichts nach Erledigung der Hauptsache

1. NV: Eine Beschwerde gegen eine nach § 138 FGO vom FG getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft. 2. NV: Statthafter Rechtsbehelf gegen eine überraschende Kostenentscheidung ist die Anhörungsrüge nach § 133a FGO. 3. NV: Die Umdeutung eines von einem Prozessbevollmächtigten erhobenen und ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Anhörungsrüge ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsbehelf nicht mit einer Gehörsverletzung des FG, sondern mit materiell-rechtlichen Erwägungen begründet wird.

In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 S. 1 FGO; BFH - VIII W 181/05 - 30.11.2005).

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuernachzahlung 2011. In materiell-rechtlicher Hinsicht ging es dabei um die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage, in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung.