BFH - Beschluss vom 04.04.2011
VIII B 31/11
Normen:
ZPO § 164 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 326/06

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Protokollberichtigung bei unzulässiger Ablehnung der Berichtigung aus verfahrensrechtlichen Gründen

BFH, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 31/11

DRsp Nr. 2011/9423

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Protokollberichtigung bei unzulässiger Ablehnung der Berichtigung aus verfahrensrechtlichen Gründen

1. NV: Gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung als unzulässig ist ausnahmsweise die Beschwerde gegeben. 2. NV: Ein Antrag auf Protokollberichtigung ist auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zulässig.

Normenkette:

ZPO § 164 Abs. 1;

Gründe

I.

Ungeachtet des auf Abweisung lautenden Tenors des angefochtenen Beschlusses hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Protokollberichtigung ausweislich der Gründe in der Sache als unzulässig abgelehnt (oder verworfen), weil er erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei.

II.

Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Beschluss des FG insoweit aufzuheben, als er zum Antrag auf Protokollberichtigung ergangen ist. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen zur Fortsetzung des Verfahrens (entsprechend § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

1.