BFH - Beschluss vom 30.05.2012
IX B 54/12
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1799
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2614/08

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen IX B 54/12

DRsp Nr. 2012/18151

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht

NV: Die Beschwerde gegen einen Streitwert-Beschluss des FG ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft.

In Streitigkeiten über Kosten, so auch die Festsetzung des Streitwerts, ist die Beschwerde gem. § 128 Abs. 4 S. 1 FGO nicht gegeben und daher nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) begehrt mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, den Streitwertfestsetzungs-Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 26. März 2012 6 K 2614/08 EZ wegen Eigenheimzulage ab 2006 aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. Das FG hat der Berechnung in diesem Beschluss einen Gesamtförderzeitraum von 8 Jahren zugrunde gelegt. Demgegenüber bittet die Beschwerdeführerin um Überprüfung des FG-Beschlusses; sie will wegen ihres Getrenntlebens seit Februar 2009 lediglich einen Förderzeitraum von 4 Jahren zugrunde legen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.