BFH - Beschluss vom 30.05.2012
IX B 55/12
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1799
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen GK

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen IX B 55/12

DRsp Nr. 2012/18152

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht

NV: Die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden FG-Beschluss ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen den Kostenansatz gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft.

In Streitigkeiten über Kosten, so auch die Festsetzung des Streitwerts, ist die Beschwerde gem. § 128 Abs. 4 S. 1 FGO nicht gegeben und daher nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 26. März 2012 6 Ko 4666/11 GK die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die im Verfahren 6 K 3752/11 E erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, mit der sie die Überprüfung des FG-Beschlusses wegen falscher Tatsachengrundlagen begehrt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.