BFH - Beschluss vom 28.09.2022
X B 144/21
Normen:
FGO § 5 Abs. 3; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 2 S. 5 Halbs. 1; FGO § 92 Abs. 2; ZPO § 299 Abs. 2; InfFrG NW § 2 Abs. 2 S. 1; InfFrG NW § 4 Abs. 1; InfFrG NW § 4 Abs. 2; FGO § 155 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 28

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht durch den erkennenden Spruchkörper nach Abschluss des VerfahrensFunktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 28.09.2022 - Aktenzeichen X B 144/21

DRsp Nr. 2022/15629

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht durch den erkennenden Spruchkörper nach Abschluss des Verfahrens Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss des Verfahrens

1. NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO besteht nur während eines noch anhängigen finanzgerichtlichen Streitverfahrens. Entscheidungen hierüber hat im Regelfall der Senat zu treffen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 12 f.). 2. NV: Für die Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag nach Verfahrensabschluss ist grundsätzlich nicht der Spruchkörper, sondern die Gerichtsverwaltung zuständig. Es handelt sich um einen Justizverwaltungsakt, für dessen rechtliche Überprüfung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (Anschluss an BFH-Beschluss vom 01.03.2016 - VI B 89/15, BFH/NV 2016, 936, Rz 9 ff.).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Berichterstatters des Klageverfahrens (…) vom 20.09.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 5 Abs. 3; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 2 S. 5 Halbs. 1; FGO § 92 Abs. 2; ZPO § 299 Abs. 2; InfFrG NW § 2 Abs. 2 S. 1; InfFrG NW § 4 Abs. 1; InfFrG NW § 4 Abs. 2; FGO § 155 S. 1;

Gründe

I.