BFH - Beschluss vom 10.12.2014
V B 145/14
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen GK

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen V B 145/14

DRsp Nr. 2015/1638

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge

1. NV: Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge schließt die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ebenso aus wie die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde. 2. NV: § 133a FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot nichtig. 3. NV: Ein erst nach Beendigung der Instanz gestellter Befangenheitsantrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist gem. § 133a Abs. 4 S. 3 FGO unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 3;

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 1. November 2014 legte der Beschwerdeführer "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 22. Oktober 2014 5 Ko 3327/14 GK ein und beantragte, den Beschluss wegen "Rechtsbeugung, Formfehlern und Nichtigkeit" aufzuheben. Darüber hinaus lehne er den Vorsitzenden Richter am FG A (A) wegen "Befangenheit und Rechtsbeugung" ab.

Mit dem vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschluss (5 Ko 3327/14 GK) hatte A als Einzelrichter die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 23. September 2014 im Verfahren 5 Ko 2699/14 GK als unbegründet zurückgewiesen und auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses hingewiesen.