BFH - Beschluss vom 09.04.2014
III B 32/13
Normen:
FGO § 128 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1076
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg Beschluss, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7303/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines nicht mehr als Steuerberater zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen III B 32/13

DRsp Nr. 2014/7691

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines nicht mehr als Steuerberater zugelassenen Prozessbevollmächtigten

NV: Die Beschwerde ist gegen den Beschluss des FG, mit dem es einen Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückweist, nicht gegeben. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ist im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen.

Gegen einen nach § 62 Abs. 3 S. 1 FGO ergangenen Beschluss, durch den das Finanzgericht einen Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat, ist keine Beschwerdemöglichkeit gegeben.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 wies das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in dem Verfahren 7 K 7303/11 als Prozessbevollmächtigten zurück, weil dieser seit dem ... Oktober 2012 nicht mehr zum Steuerberater bestellt sei. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.

Hiergegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom ... Januar 2013 Beschwerde eingelegt und sich gegen die Zurückweisung seines Prozessbevollmächtigten gewendet. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).