Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2018
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 19. Februar 2016 IX B 26/16, BFH/NV 2016, 775). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV sieht die FGO nicht vor (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2015 III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).
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