BFH - Beschluss vom 04.09.2017
IX B 83/17
Normen:
FGO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1619

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Terminsladung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen IX B 83/17

DRsp Nr. 2017/15167

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Terminsladung im finanzgerichtlichen Verfahren

Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Eine Ladung zum Termin im finanzgerichtlichen Verfahren ist gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht gesondert anfechtbar.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen —zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)— nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.