OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.09.2016
I-26 W 3/16 [AktE]
Normen:
SpruchG §§ 12 Abs. 1 S. 1, 13 S. 2, 17 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327b;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 64/12

Zulässigkeit der Beschwerde in einem nach dem 01.09.2009 eingeleiteten Spruchverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2016 - Aktenzeichen I-26 W 3/16 [AktE]

DRsp Nr. 2017/7483

Zulässigkeit der Beschwerde in einem nach dem 01.09.2009 eingeleiteten Spruchverfahren

FamFG § 61 Abs. 1 AktG §§ 327a, 327b In Spruchverfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn nach der Beschwerdebegründung eine um mindestens 600 € höhere Kompensation plausibel erscheint. Die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer mit gleichgerichteten Beschwerden ist grundsätzlich zu addieren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 54) und des Antragstellers zu 55) vom 15.02.2016 gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.01.2016 - 91 O 64/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SpruchG §§ 12 Abs. 1 S. 1, 13 S. 2, 17 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327b;

[Gründe]

I.

Die Antragsteller waren Aktionäre der TP AG (TPAG), deren Geschäftstätigkeit die Planung, Realisierung und den Betrieb von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung umfasst.