OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2022
27 W 62/22
Normen:
BGB § 57; HGB § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AR 82/22

Zulässigkeit der Bestandteile Case Competition & Consulting im Namen eines Vereins

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 27 W 62/22

DRsp Nr. 2023/1653

Zulässigkeit der Bestandteile "Case Competition & Consulting" im Namen eines Vereins

Die Bestandteile "Case Competition & Consulting" im Namen eines Vereins sind bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung und verständiger Würdigung durch einen durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises nicht dazu geeignet, diesen über wesentliche Verhältnisse des Vereins irrezuführen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 13.07.2022 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Dortmund vom 28.06.2022 aufgehoben, soweit ihr nicht durch Beschluss vom 26.07.2022 abgeholfen worden ist.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister nicht aus den von ihm in der Zwischenverfügung vom 28.06.2022 beanstandeten Gründen zurückzuweisen, soweit es diese mit Beschluss vom 26.07.2022 aufrechterhalten hat.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 57; HGB § 18 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 28.06.2022 ist, soweit ihr das Amtsgericht nicht bereits durch Beschluss vom 26.07.2022 abgeholfen hat, begründet.

I.

Die vom Amtsgericht angeführten Hindernisse hinsichtlich der fehlenden Eintragungsfähigkeit in Bezug auf die Anmeldung des Vereins bestehen nicht.

1.