KG - Beschluss vom 20.05.2020
22 W 7/20
Normen:
BGB § 29; PartG § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 95 AR 4/20

Zulässigkeit der Bestellung einer organschaftlichen Notvertretung bei einer politischen Partei

KG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 22 W 7/20

DRsp Nr. 2020/8271

Zulässigkeit der Bestellung einer organschaftlichen Notvertretung bei einer politischen Partei

1. Die Bestellung einer organschaftlichen Notvertretung gemäß § 29 BGB durch das zuständige Amtsgericht ist auch bei einer politischen Partei nicht ausgeschlossen. 2. Die Bestellung setzt im Grundsatz voraus, dass zunächst Rechtsschutz bei dem Parteischiedsgericht gesucht worden ist. 3. Der Einwand, Beschlüsse des Parteitages seien unwirksam, kann erst berücksichtigt werden, wenn das nach der Schiedsordnung der Partei insoweit vorgesehene Verfahren von den Parteischiedsgerichten durchgeführt worden ist.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 29; PartG § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.