Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2019 –13
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Beiordnung eines Notanwalts für sein Klageverfahren (unter dem Az.
Das FG hat den Antrag mit Beschluss vom 05.04.2019 abgelehnt, weil die Bestimmung des § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Bestellung eines Notanwalts in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten nicht gelte, da dort kein Vertretungszwang bestehe, sondern die Beteiligten sich selbst vertreten könnten. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich ein zu seiner Rechtsverteidigung bereiter Rechtsanwalt nicht finden lasse.
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