I. Der erkennende Senat hat auf die am 15. Februar 2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 20. November 2013 ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensmangels an das FG zurückverwiesen. Dort ist sie im zweiten Rechtsgang noch anhängig. Am 22. Mai 2015 hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) "wegen Nichtzulassung der Revision" unter Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
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