OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2022
7 W 67/22
Normen:
FamFG § 24 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 4; FamFG § 394 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 74 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 18.02.2022

Zulässigkeit der Bezeichnung eines Beschlusses im Verfahren auf Löschung aus dem Handelsregister als ZwischenverfügungZulässigkeit einer Zwischenverfügung im Amtsverfahren auf Löschung aus dem HandelsregisterAbgrenzung einer beantragten Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit und einer solchen auf Anregung des Antragstellers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 7 W 67/22

DRsp Nr. 2023/1972

Zulässigkeit der Bezeichnung eines Beschlusses im Verfahren auf Löschung aus dem Handelsregister als "Zwischenverfügung" Zulässigkeit einer "Zwischenverfügung" im Amtsverfahren auf Löschung aus dem Handelsregister Abgrenzung einer beantragten Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit und einer solchen auf Anregung des Antragstellers

Ein als "Zwischenverfügung" bezeichneter Beschluss ist in einem Verfahren, in dem auf Anregung des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 1 FamFG die Löschung aus dem Handelsregister Streitgegenstand ist, nicht zulässig, da es sich insoweit um ein Amtsverfahren handelt. Ein dennoch entsprechend ergangener Beschluss ist aufzuheben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Februar 2022 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 24 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 4; FamFG § 394 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 74 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der nicht hätte ergehen dürfen, weil das Verfahrensrecht einen Beschluss mit dem erlassenen Inhalt nicht vorsieht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht angekündigt, den "Antrag" der Antragstellerin, sie aus dem Handelsregister zu löschen, zurückzuweisen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Amtsgericht den Beschluss als "Zwischenverfügung" bezeichnet.