OLG Dresden - Urteil vom 09.11.2017
8 U 772/17
Normen:
AktG § 256 Abs. 7; AktG § 249 Abs. 1 S. 1; AktG § 246 Abs. 2 S. 2; AktG § 256 Abs. 6;
Fundstellen:
AG 2018, 324
NZG 2018, 77
ZIP 2018, 1069
ZInsO 2018, 245
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 3525/14

Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des InsolvenzverwaltersAnforderungen an die Zustellung der Klage

OLG Dresden, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 8 U 772/17

DRsp Nr. 2017/17376

Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters Anforderungen an die Zustellung der Klage

1. Ein Insolvenzverwalter ist entsprechend § 256 VII, § 249 I 1 AktG zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage befugt. 2. Bei Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch einen Insolvenzverwalter ist bei Klagezustellung der Grundsatz der Doppelvertretung nach § 246 II 2 AktG zu wahren. Sind sämtliche Aufsichtsratsmitglieder abberufen worden, kann die Bestellung eines Prozesspflegers erforderlich werden. 3. Zu den Anforderungen an eine im Rahmen der Heilungsfrist des § 256 VI AktG mögliche "demnächst"-Zustellung im Sinne des § 137 ZPO.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12.04.2017 - 02 HK O 3525/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12.04.2017 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss: