BFH - Urteil vom 10.08.2011
I R 45/10
Normen:
EStG 2002 § 7g Abs. 3; EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1156/09

Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter in ausländischer Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen I R 45/10

DRsp Nr. 2011/20388

Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter in ausländischer Betriebsstätte

Eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. kann auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine im Ausland belegene Betriebsstätte angeschafft werden sollen.

Normenkette:

EStG 2002 § 7g Abs. 3; EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung (EStG 2002 a.F.) für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die für eine im Ausland belegene Betriebsstätte angeschafft werden sollen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich im Dezember des Streitjahrs in drei Verträgen jeweils atypisch still an einer spanischen Gesellschaft, der W-SRC, die als Lizenznehmerin eines italienischen Unternehmens verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben wollte. Der Kläger sollte der Gesellschaft aufgrund dreier entsprechender Vereinbarungen die identische Geschäftsausstattung für drei Betriebsstätten in Spanien zur Verfügung stellen.