Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 1. März 2016
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen (§ 15 des Einkommmensteuergesetzes —EStG—). Der Betrieb wurde am 1. Mai 2004 gegründet. Ihren Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG. Für das Streitjahr 2006 legte sie folgende Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor:
A. | Betriebseinnahmen | |||
1. | Einnahmen | 105.851,33 | ||
2. | Sonstige Erlöse | 0 | ||
3. | Neutrale Erträge | 27,61 | ||
4. | Auflösung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG | 260.000,00 | ||
∑ | 365.878,94 | |||
B. | Betriebsausgaben | |||
1. | Sonstige Fahrzeugkosten | 1.800,00 | ||
2. | Bildung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG | 307.000,00 | ||
3. |
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|