BFH - Urteil vom 22.01.2020
XI R 2/19
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 7 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1520
BB 2021, 44
BFH/NV 2020, 805
BStBl II 2020, 493
DB 2020, 1317
DStR 2020, 1298
DStRE 2020, 827
DStZ 2020, 507
FR 2020, 779
GmbHR 2020, 849
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2688/15

Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung wegen der Verpflichtung zur Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende

BFH, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen XI R 2/19

DRsp Nr. 2020/8109

Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung wegen der Verpflichtung zur Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende

Ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) ist ein Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.12.2018 –13 K 2688/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 7 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) berechtigt war, in den Jahren 2007, 2009, 2010 und 2012 (Streitjahre) Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellenlagern verbundenen Aufwendungen zu bilden.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. in der Ausführung von Gerüstbauten besteht. Der Sitz der Klägerin befindet sich in X; in Y unterhält sie ein Zentrallager für Gerüstmaterial.