BFH - Urteil vom 09.11.2016
I R 43/15
Normen:
HGB § 249; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; LuftBO § 6;
Fundstellen:
BFHE 256, 270
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 307/13

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Wartungsverpflichtungen hinsichtlich geleaster Flugzeuge

BFH, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen I R 43/15

DRsp Nr. 2017/3728

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Wartungsverpflichtungen hinsichtlich geleaster Flugzeuge

1. Die Wartungsverpflichtung nach § 6 LuftBO ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnützungserscheinungen des Luftfahrtgeräts Rechnung trägt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848). 2. Die Notwendigkeit der Bildung einer Rückstellung kann sich aus einer privatrechtlichen Verpflichtung auf Zahlung von Wartungsrücklagen-Garantiebeträgen ergeben, wenn bei Beendigung des Vertrages kein Anspruch auf Rückerstattung der Beträge besteht und der Steuerpflichtige deshalb stets mit den vereinbarten Beträgen belastet bleibt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 2015 6 K 307/13 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.